VOLLMOND 2-2026

VOLLMOND 2/2026 23 Golda-Zenz Rechtsanwälte Dr. jur. Rafaela Golda-Zajc Mag. jur. Bernhard Zenz ISRS Werbegrafik & Design Simonlehner Martina Hauer & Partner Steuerberatung GmbH Hausjell Gerhard DAN-Küchen Mondseeland Hierl Andreas KONS3IN Hofinger Fritz Transporte Hemetsberger Daniel Mondseeschifffahrt Kienesberger Peter Werbetechnik Kienesberger Gerald Catering Kreuzer Josef Holzbau Kreuzer Roman Erdbau Lindinger Matthias Baumeister, Spenglerei, Dachdecker, Fassade Lugstein Daniel Autohaus Mobile Hard- & Software Solution Peter Schelchshorn Mondsee Forelle Handel und Gastronomie Mosauer, Maria und Walter Leibspeis Parhammer Matthias Brunnen- und Erdwärme Physiotherapeutin Petra Schwaighofer Plan & Work Elektrotechnik Raiffeisenbank Mondseeland eGen Rechtsanwalt Die Kanzlei Mag. Bertram Fischer Rechtsanwalt Dr. Lukas Hock Roadrunners Andreas Hierl Schmerztherapeutin Barbara Carter www.mondseelandteam.at Spende für die Salzburger Kinderkrebshilfe Wie bereits in den vergange- nen Jahren haben Walter und Maria Mosauer vom Gast- haus Leibspeis in Unterach mit ihren Veranstaltungen eine beeindruckende Spen- denaktion zugunsten der Salzburger Kinderkrebshilfe organisiert. Durch das große Engagement und die Unter- stützung zahlreicher Gäste und Mitwirkender konnte er- neut ein wertvoller Beitrag für den guten Zweck geleis- tet werden. Insgesamt wur- den 2800 Euro gespendet. Ganz unter dem Motto: Wir stehen zusammen – für jene, die unsere Hilfe am meisten brauchen. In den kommenden Tagen wird die Spende an die Salz- burger Kinderkrebshilfe übergeben. Sammelten wieder fleißig für den guten Zweck: Dominik Stein- bichler und Roland Wienerroither von der Fischzucht Seeache, Maria und Walter Mosauer von der Leibspeis und Martina und Hans-Jörg Simonlehner vom Mondseelandteam (von links). § Ärztliche Aufklärungspflicht über höheres Risiko bei Verbindung von Operationen Rechtstipp von Mag. jur. Bernhard Zenz Golda-Zenz Rechtsanwälte GmbH Rainerstraße 5, 5310 Mondsee, Tel.: 06232/27270 www.mondsee-rechtsanwalt.at, ihrrecht@mondesee-rechtsanwalt.at In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurden an einer Pa- tientin in einer Operation mehrere kosmetische Eingriffe vorgenommen. Die Verbindung mehrerer Eingriffe in einer Operation entspricht den Regeln der Kunst. Durch die Verbindung der Operation ist weder das operationstypische Risiko, noch das Risiko von lagerungsbedingten Nervenschäden erhöht, und ist die Operationsdauer nicht länger, als wenn die Eingriffe auf mehrere Operatio- Mag. Bernhard Zenz nen aufgeteilt würden. Einzig das Risiko von dauerhaften Nervenschäden hätte sich verringert. Die Klägerin wurde vor der Operation über die Möglichkeit zur Aufteilung in mehrere Operationen und der damit verbundenen Alter- nativen und Risiken nicht aufgeklärt. Die Klägerin be- gehrte Schadenersatz. Der OHG beurteilte, dass die Ärzte die Klägerin über die Alternativen und Vor- und Nachteile der Verbindung oder Nichtverbindung zu einer Operation hätten aufklären müssen. Da diese Aufklärung unterblie- ben ist und sich das Risiko in Form des dauernden Ner- venschadens verwirklicht hat, haften die Ärzte.

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