Vollmond 5-24
Kienesberger Peter Werbetechnik Kienesberger Gerald Catering Kreuzer Josef Holzbau Kreuzer Roman Erdbau Lindinger Matthias Baumeister, Spenglerei, Dachdecker, Fassade Lugstein Daniel Autohaus Mobile Hard- & Software Solutions Peter Schellhorn Mondsee Forelle Handel und Gastronomie Mosauer, Maria und Walter WirtsGuad, Remise Parhammer Matthias Brunnen- und Erdwärme Bliem Bernhard UNIQA GeneralAgentur, Mondsee Plan & Work Elektrotechnik Raiffeisenbank Mondseeland eGen Roadrunners Andreas Hierl, Daniel Ebner Rechtsanwalt Die Kanzlei Mag. Bertram Fischer Schrofner Hannes Schrofner-Design Schwaiger & Lettner Steuerberatung Schwaighofer Matthias Kompostierung, Erdenverkauf, Baumfällung/Pflegeschnitt Schweighofer Haustechnik Schweighofer Franz Simonlehner Hans Jörg AustroGreen Power GmbH Simonlehner Martina ISRS GmbH SITO Treppenlifte Christoph Hydn Smovey Mondsee Rafaela & Robert Golda-Zajc Steininger Stefan Gartengestaltung Strobl Rupert Fliesen Strobl Tierärztin Michaela Maurer VOLLMOND - die Regionalzeitung Weingast Heinz Computer Consulting Zweimüller Peter Berufsfotograf Zeittechnikum Raphael Nigitz § Haftung für umstürzende Bäume Rechtstipp von Mag. Bertram Fischer Franz-Kreutzbergerstraße 2, 5310 Mondsee, Tel.: 06232/367 05 www.ra-mondsee.at, kanzlei@ra-mondsee.at www.mondseelandteam.at Die Herbststürme nahen, und oft stellt sich die Frage, wer für einen umstür- zenden Baum oder herabfallende Äste zu haften hat. Entgegen der landläufigen Meinung haftet der Baumbesitzer gemäß § 1319b ABGB nur dann, wenn er den Schaden „durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat“. Wird also ein Baum regelmäßig geprüft/ besichtigt, so liegt regelmäßig kein Verschulden vor. Dabei trifft den Geschädig- ten die Beweislast für die Sorgfaltswidrigkeit des Baumbesitzers. Je höher die gemessene Windgeschwindigkeit ist (z.B. Sturm), umso eher liegt ein für den Baumbesitzer unabwendbares Ereignis vor. Dann hilft für einen dennoch einge- tretenen Schaden, z.B. am Nachbarhaus oder Auto (oder Schlimmerem) nur eine eigene Versicherung des Geschädigten, z.B. eine Gebäude-/Sturm- bzw. Kasko- versicherung. Wenn sich der Baum in einem Wald befindet, dann gilt zusätzlich das forstrechtliche Haftungsprivileg gemäß § 176 ForstG. Den Waldeigentümer trifft darin keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen kön- nen. Dabei ist es egal, ob ein solcher Schaden im Wald eintritt, oder ein Baum/ Ast aus dem Wald herausfällt. Der Waldbesitzer haftet dann jedenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei allen Fragen um das Schadenersatzrecht bzw. der Durchsetzung Ihrer Scha- denersatzansprüche steht Ihnen unsere Kanzlei in Mondsee gerne zur Verfügung. Neuer und umweltfreundlicher Treibstoff für die Buchschartner Entsorgungs-Flotte Buchschartner Entsorgung fährt mit neuem Kraftstoff (HVO) in Richtung Zukunft mit Blick auf Umweltschutz und Nachhaltigkeit. Mit sofortiger Wirkung stellt das Unternehmen Buchschartner Entsorgung den gesamten Fuhrpark von herkömmlichem Diesel auf Hydrotreated Vegetable Oil (HVO) um. HVO ist ein synthetischer Kraft- stoff, der aus Abfällen und Reststof- fen pflanzlichen Ursprungs gewonnen wird. Dieser Schritt ist Teil der Unter- nehmens-Strategie, um den ökologi- schen Fußabdruck zu minimieren und einen aktiven Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgase zu leisten. Durch die Umstellung auf HVO können nicht nur die Emissionen signifikant gesenkt werden, sondern dadurch ist auch eine sauberere und leisere Abfallsammlung gewährleistet. Wichtige Fakten zur HVO-Umstellung des Fuhrparks: • Reduktion der CO 2 -Emissionen um bis zu 90 % im Vergleich zu Diesel. • Keine Anpassungen der Fahrzeugmotoren notwendig. • Verbesserung der Luftqualität durch geringere Schadstoffbelastung. • Beitrag zur Erreichung nationaler und internationaler Klimaziele.
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