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Ruderboote, Paddelboote, Kajak, Tretboote…

Diese Boote gehören nach den Rechtsvorschriften zu den Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb

auf dem Wasser und müssen den anderen Wasserfahrzeugen ausweichen!

Alle „Muskelkraft-Boote“ weichen bei Begegnungen untereinander nach rechts (steuerbord) aus.

Stand Up Paddling („Stehpaddler)

Stand Up Paddler sind eingestuft wie Ruderboote und müssen

Segelfahrzeuge, (Segler, Surfer, Kiter), Fischerbooten

(Schleppschnüre!!) und Badenden ausweichen. Gegenüber

Elektrobooten haben Stand Up Paddler eigentlich Vorfahrt.

Besser jedoch Abstand halten statt Vorfahrt erzwingen.

Foto: Wikip.

Fahren zwei Stand Up Paddler aufeinander zu,

weichen beide

nach rechts aus (steuerbord).

Das gilt auch gegenüber

Kanufahrern bzw. Ruderbooten.

Für die Inbetriebnahme von Ruderbooten oder Segelbrettern ist die Vollendung des

12. Lebensjahres im Gesetz vorgegeben!

Fischer - Angler

Während

Berufsfischer

(weißer Ball)

immer Vorrang

haben sind die Sportfischerboote unter

Elektroboote bzw. Ruderboote eingestuft und müssten sich bei Ausweich- bzw. Vorrangmanövern

nach deren Vorgaben richten. Was jedoch nicht immer geschieht! Sinnvoll ist es jedoch, sich von

Anglerbooten mit weißer Fahne mindestens 50 m frei zu halten!

Schwimmer

Die Schwimmer sind das schwächste Glied am See

und oft erst sehr spät zu bemerken. Zielführend ist

daher für Personen, die weit in den See hinaus

schwimmen eine markante Badehaube zu tragen

bzw. das Mitführen einer gut sichtbarer

Schwimmhilfe.

Foto:

austria.info

Die Schwimmer sind gut beraten

sich durch Rufe und Handzeichen bemerkbar zu machen.

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Laut Schiffahrtsgesetz gelten folgende Voraussetzungen für die Führung von

1. Motorfahrzeugen:

Bis 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres

Elektr. Antrieb von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres.

2. Segelfahrzeugen:

Die Vollendung des 14. Lebensjahres, bzw. die Vollendung des

12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten angelegt haben.

3. Ruderfahrzeugen:

Die Vollendung des 12. Lebensjahres.

4. Segelbrettern:

Die Vollendung des 12. Lebensjahres.

Diese Bestimmungen gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten

Wassersportveranstaltungen einschließlich Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung

von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.