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Ruderboote, Paddelboote, Kajak, Tretboote…
Diese Boote gehören nach den Rechtsvorschriften zu den Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb
auf dem Wasser und müssen den anderen Wasserfahrzeugen ausweichen!
Alle „Muskelkraft-Boote“ weichen bei Begegnungen untereinander nach rechts (steuerbord) aus.
Stand Up Paddling („Stehpaddler)
Stand Up Paddler sind eingestuft wie Ruderboote und müssen
Segelfahrzeuge, (Segler, Surfer, Kiter), Fischerbooten
(Schleppschnüre!!) und Badenden ausweichen. Gegenüber
Elektrobooten haben Stand Up Paddler eigentlich Vorfahrt.
Besser jedoch Abstand halten statt Vorfahrt erzwingen.
Foto: Wikip.
Fahren zwei Stand Up Paddler aufeinander zu,
weichen beide
nach rechts aus (steuerbord).
Das gilt auch gegenüber
Kanufahrern bzw. Ruderbooten.
Für die Inbetriebnahme von Ruderbooten oder Segelbrettern ist die Vollendung des
12. Lebensjahres im Gesetz vorgegeben!
Fischer - Angler
Während
Berufsfischer
(weißer Ball)
immer Vorrang
haben sind die Sportfischerboote unter
Elektroboote bzw. Ruderboote eingestuft und müssten sich bei Ausweich- bzw. Vorrangmanövern
nach deren Vorgaben richten. Was jedoch nicht immer geschieht! Sinnvoll ist es jedoch, sich von
Anglerbooten mit weißer Fahne mindestens 50 m frei zu halten!
Schwimmer
Die Schwimmer sind das schwächste Glied am See
und oft erst sehr spät zu bemerken. Zielführend ist
daher für Personen, die weit in den See hinaus
schwimmen eine markante Badehaube zu tragen
bzw. das Mitführen einer gut sichtbarer
Schwimmhilfe.
Foto:
austria.infoDie Schwimmer sind gut beraten
sich durch Rufe und Handzeichen bemerkbar zu machen.
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Laut Schiffahrtsgesetz gelten folgende Voraussetzungen für die Führung von
1. Motorfahrzeugen:
Bis 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres
Elektr. Antrieb von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres.
2. Segelfahrzeugen:
Die Vollendung des 14. Lebensjahres, bzw. die Vollendung des
12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten angelegt haben.
3. Ruderfahrzeugen:
Die Vollendung des 12. Lebensjahres.
4. Segelbrettern:
Die Vollendung des 12. Lebensjahres.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten
Wassersportveranstaltungen einschließlich Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung
von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.